Pflegegrad 3 - Alle Infos zu Leistungen und Ansprüchen

Ab dem Pflegegrad 3 liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, der Patient ist nicht mehr in der Lage sich selbst ohne Unterstützung und fremde Hilfe zu versorgen. Die pflegebedürftige Person ist in ihrer physischen oder psychischen Verfassung bereits soweit eingeschränkt, dass alltägliche Handlungen und Tätigkeiten zum größten Teil ohne geeignete Hilfsmittel nicht mehr möglich sind.

Die Einschränkungen äußern sich häufig in schweren motorischen Beeinträchtigungen, wie Lähmungserscheinungen, Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder Verletzungen der Wirbelsäule.

Im kognitiven Bereich sind die betroffenen Personen oft nicht in der Lage ohne Aufforderung oder Anleitung der Grundpflege nachzukommen. Bei weiteren Erkrankungen, die spezielle Behandlung erfordern, wie etwa Diabetes, muss die Pflege Sorge tragen, dass der Patient die notwendigen therapeutischen und medizinischen Maßnahmen ergreift oder bei Durchführung dieser behilflich sein. Personen mit einer kognitiven Einschränkung im Pflegegrad 3 leiden häufig bereits an einer schweren Form der Inkontinenz.

Von Pflegestufe 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und Pflegestufe 2 zu Pflegegrad 3

Bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz liegt oftmals keine körperliche Einschränkung, sondern lediglich eine psychische Erkrankung vor, daher sind diese Patienten im alten Pflegesystem stark benachteiligt gewesen, da sie nur in seltenen Fällen einer Pflegestufe zugewiesen wurden.

Das neue Pflegestärkungsgesetz sieht Leistungen gleichermaßen für Personen mit körperlichen als auch mit mentalen Einschränkungen vor.

Die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3

Erreichen Personen bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK) zwischen 47,5 und 70 Punkte, werden sie in den Pflegegrad 3 eingestuft. Hierbei ist nicht relevant, ob die Beeinträchtigung psychischer oder physischer Natur ist.

Im Zuge der Pflegebegutachtung werden verschiedene Bereiche des alltäglichen Lebens berücksichtigt und bewertet, inwieweit der Versicherte fähig ist, diese selbstständig zu erfüllen.

Die Punktevergabe richtet sich dabei nach der Schwere der Einschränkung bzw. nach der Möglichkeit der eigenständigen Durchführung.

0 Punkte – selbstständig

Der Versicherte ist in der Lage alltägliche Handlungen oder Tätigkeiten ohne fremde Hilfe durchzuführen.

1 Punkt – überwiegend selbstständig

Der Versicherte ist in der Lage den größten Teil der alltäglichen Handlungen ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Pflegende Personen unterstützen nur in geringen Maßen.

2 Punkte – überwiegend unselbstständig

Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nur noch zu einem geringen Teil selbstständig erledigen. Er ist zunehmend auf eine pflegende Person angewiesen.

3 Punkte – unselbstständig

Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nicht mehr allein ausführen und ist stark an eine pflegende Person angewiesen.

Tipp: Erfahren Sie im Wegweiser für Pflegebedürftige und deren Angehörige alles über die verschiedenen Pflegeformen.

In folgenden Bereichen wird der Versicherte auf Selbstständigkeit geprüft:

Sechs Bereiche werden untersucht und geprüft, wobei jeder Bereich in sich gegliedert ist und mit unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung einfließen.

Mobilität

Kann sich der Versicherte selbstständig oder überwiegend selbstständig fortbewegen und ist er in einfachen Handlungen im Alltag in irgendeiner Weise eingeschränkt?

Fähigkeiten in mentaler, kognitiver und kommunikativer Hinsicht

In diesem Bereich wird die örtliche Orientierung und das Kurz- und das Langzeitgedächtnis bewertet. Ebenso wird getestet, ob der Versicherte etwa in der Lage ist Personen aus dem nahen Umfeld zu erkennen oder Probleme in der Entscheidungsfindung im Alltag hat.

Verhalten und Psyche

Gibt es motorische Auffälligkeiten, leidet der Patient unter Angstzuständen, Aggressionen oder nächtlicher Unruhe? Kommt es vor, dass Gegenstände beschädigt werden oder gibt es sonstige verhaltensbedingte Auffälligkeiten?

Selbstversorgung

Hierunter fallen alle alltäglichen Handlungen und Tätigkeiten, die die eigene Versorgung und Pflege betreffen, etwa das An- und Auskleiden, die eigenständige Zubereitung von Mahlzeiten und die tägliche Körperpflege.

Umgang mit Belastungen und Anforderungen einer Krankheit

In diesem Bereich wird untersucht, ob der Versicherte fähig ist, sich im Falle von Krankheiten selbst zu versorgen, etwa die selbstständige Medikamenteneinnahme, die Verabreichung von Injektionen und die Messung von Körperzuständen, wie Blutzucker oder ähnliches.

Alltag und soziales Umfeld

Hier liegt das Hauptaugenmerk auf der Fähigkeit der selbstständigen Freizeitgestaltung, der aktiven Interaktion mit dem sozialen Umfeld und der Bewältigung des täglichen Lebens.

Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 3

Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegeleistungen in der Höhe von bis zu maximal 40.356 Euro jährlich.

Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 3
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Pflegegeld

Wird der Versicherte von Verwandten, Bekannten oder Freunden im häuslichen Umfeld betreut, hat dieser Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe von 545 Euro monatlich.

Pflegesachleistungen

Erfolgt die Pflege im häuslichen Umfeld durch professionelle Pflegekräfte, wie einem ambulanten Dienst, wird mit 1.298 Euro pro Monat unterstützt.

Pflegesachleistungen werden dem Versicherten nicht direkt ausgezahlt, sondern direkt mit dem Pflegedienst gegengerechnet. Die Pflegesachleistungen müssen nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden, sie werden lediglich nach Aufwand gegengerechnet.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert bezogen werden.

Tages- und Nachtpflege

Bei einer teilstationären Betreuung in einer Tages- oder Nacht-Pflegeeinrichtung hat der Versicherte Anspruch auf 1.298 Euro pro Monat.

Vollstationäre Pflege

Bei der durchgängigen Betreuung in einem Pflegeheim stehen der pflegebedürftigen Person 1.262 Euro pro Monat zu.

Entlastungsbetrag

Zudem hat der Versicherte Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich.

Kurzzeitpflege

Für die vorübergehende Betreuung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, stehen dem Versicherten 1.612 Euro pro Jahr zu. Die Kurzzeitpflege kann im Ausmaß von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden.

Wird keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, können die Leistungen der Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.

Verhinderungspflege

Um pflegende Angehörige zu entlasten, wird für die Übernahme der Pflege im Ausmaß von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr, durch eine fremde Person ein Betrag von maximal 1.612 Euro jährlich zur Verfügung gestellt.

Wird keine Kurzzeitpflege beansprucht, können die Leistungen der Verhinderungspflege auf bis zu 2.417 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Der Bezug von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird mit 40 Euro monatlich unterstützt.

Hausnotruf

Versicherte im Pflegegrad 2 haben zudem Anspruch auf einmalige Anschlusskosten für einen Hausnotruf in der Höhe von 10,49 Euro und einen monatlichen Zuschuss von 18,36 Euro.

Wohnraumanpassung

Eventuell notwendige Umbauten im Haushalt des Versicherten werden einmalig mit bis zu 4.000 Euro gefördert.

Die wichtigsten Infos im Überblick

Der Pflegegrad 3 stellt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit dar und wird mit 47,5 bis 70 Punkten erreicht.

Pflegegeld

545 Euro pro Monat.

Pflegesachleistungen

1.298 Euro pro Monat.

Entlastungsbetrag

125 Euro pro Monat.

Tages- und Nachtpflege

1.298 Euro pro Monat.

Vollstationäre Pflege

1.262 Euro pro Monat.

Kurzzeitpflege

1.612 Euro jährlich, für Pflegeübernahme im Ausmaß von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Verhinderungspflege

1.612 Euro jährlich, für Pflegeübernahme im Ausmaß von maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

40 Euro pro Monat.

Hausnotruf

Einmalige Anschlusskosten in Höhe von 10,49 Euro.

Monatliche Betriebskosten von 18,36 Euro.

Wohnraumanpassung

Einmalig bis zu 4.000 Euro.

Quellenangaben:
Krankenkassenzentrale