Alle Infos zum Pflegegeld und weiteren Pflegeleistungen im Pflegegrad 2

Personen im zweiten Pflegegrad haben bereits eine erhöhte Bedürftigkeit und benötigen zur Bewältigung des Alltages vermehrt Hilfe von Verwandten oder professionellen Pflegekräften.

Ab diesem Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld, um die Unterstützung bei der täglichen Versorgung zu gewährleisten. Zudem stehen dem Versicherten verschiedene Pflegesachleistungen, Zuschüsse zu teilstationärer und vollstationärer Pflege und Leistungen zur Überbrückung von Ausfällen der hauptsächlich pflegenden Person zu.

Was bedeutet die Einstufung in den Pflegegrad 2

Der Pflegegrad 2 stellt eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit dar. Das bedeutet, dass die Personen bereits vermehrt in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind. Dies kann sowohl die Mobilität, also die körperliche Einschränkung als auch die mentale Seite, wie etwa bei fortschreitender Demenz oder psychischen Problemen betreffen.

Der Patient benötigt auf jeden Fall zumindest stundenweise Hilfe und Betreuung zur Sicherstellung der Grundpflege. Die körperliche oder geistige Einschränkung ist bereits so weit ausgeprägt, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist seinen Alltag selbstständig zu bewältigen.

Von Pflegestufe 0 und 1 zu Pflegegrad 2

Personen, die vor dem Jahr 2017 in der Pflegestufe 0 oder der Pflegestufe 1 eingeteilt waren, wurden mit der Pflegereform automatisch in den Pflegegrad 2 übernommen.

Hinzugekommen sind auch jene Personen, die aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen bisher aus den Pflegeleistungen ausgenommen waren.

Die Einstufung in die Pflegegrade wird seit der Reform nicht mehr nach dem zeitlichen Aufwand der Pflegeperson, sondern nach der Schwere der Beeinträchtigung des Patienten vorgenommen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Pflegegrad 2?

Menschen mit Neuanträgen werden durch unabhängige Mitarbeiter des MDK – der medizinische Dienst der Krankenkassen – besucht und deren Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens beurteilt.

Werden bei dieser Untersuchung zwischen 27 und 47,5 Punkten erreicht, erfolgt die Einstufung in den Pflegegrad 2.

Für die Punktevergabe gelten folgende Kriterien:

0 Punkte

selbstständig

Der Versicherte ist in der Lage alltägliche Handlungen oder Tätigkeiten ohne fremde Hilfe durchzuführen.

1 Punkt

überwiegend selbstständig

Der Versicherte ist in der Lage den größten Teil der alltäglichen Handlungen ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Pflegende Personen unterstützen nur in geringen Maßen.

2 Punkte

überwiegend unselbstständig

Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nur noch zu einem geringen Teil selbstständig erledigen. Er ist zunehmend auf eine pflegende Person angewiesen.

3 Punkte

unselbstständig

Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nicht mehr allein ausführen und ist stark an eine pflegende Person angewiesen.

Die relevanten Bereiche zur Ermittlung des Pflegegrades

Insgesamt werden 64 Kriterien in 6 übergeordneten Modulen bewertet, um den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und somit den vorliegenden Pflegegrad festzustellen.

Mobilität

Kann sich der Versicherte selbstständig oder überwiegend selbstständig fortbewegen und ist er in einfachen Handlungen im Alltag in irgendeiner Weise eingeschränkt?

Fähigkeiten in mentaler, kognitiver und kommunikativer Hinsicht

In diesem Bereich wird die örtliche Orientierung und das Kurz- und das Langzeitgedächtnis bewertet. Ebenso wird getestet, ob der Versicherte etwa in der Lage ist Personen aus dem nahen Umfeld zu erkennen oder Probleme in der Entscheidungsfindung im Alltag hat.

Verhalten und Psyche

Gibt es motorische Auffälligkeiten, leidet der Patient unter Angstzuständen, Aggressionen oder nächtlicher Unruhe? Kommt es vor, dass Gegenstände beschädigt werden oder gibt es sonstige verhaltensbedingte Auffälligkeiten?

Selbstversorgung

Hierunter fallen alle alltäglichen Handlungen und Tätigkeiten, die die eigene Versorgung und Pflege betreffen, etwa das An- und Auskleiden, das eigenständige Zubereiten von Mahlzeiten und die tägliche Körperpflege.

Umgang mit Belastungen und Anforderungen einer Krankheit

In diesem Bereich wird untersucht, ob der Versicherte fähig ist, sich im Falle von Krankheiten selbst zu versorgen, etwa die selbstständige Medikamenteneinnahme, die Verabreichung von Injektionen und die Messung von Körperzuständen, wie Blutzucker oder ähnliches.

Alltag und soziales Umfeld

Hier liegt das Hauptaugenmerk auf der Fähigkeit der selbstständigen Freizeitgestaltung, der aktiven Interaktion mit dem sozialen Umfeld und der Bewältigung des täglichen Lebens.

Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 2

Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegeleistungen in Höhe von bis zu maximal 25.740 Euro jährlich.

Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 2

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Pflegegeld

Bei der Pflege durch Verwandte, Bekannte oder Freunde im häuslichen Umfeld des Patienten, hat dieser Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe von 316 Euro monatlich.

Pflegesachleistungen

Erfolgt die Pflege im häuslichen Umfeld durch professionelle Pflegekräfte wird sie mit 689 Euro pro Monat unterstützt.

Pflegesachleistungen werden dem Versicherten nicht direkt ausgezahlt, sondern direkt mit dem Pflegedienst gegengerechnet. Die Pflegesachleistungen müssen nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden, sie werden lediglich nach Aufwand gegengerechnet.

Es ist zudem möglich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert zu beziehen.

Tages- und Nachtpflege

Bei der Unterbringung in einer teilstationären Betreuung in einer Tages- oder Nacht-Pflegeeinrichtung hat der Versicherte Anspruch auf 689 Euro pro Monat.

Vollstationäre Pflege

Bei der durchgängigen Betreuung in einem Pflegeheim stehen dem Pflegebedürftigen 770 Euro pro Monat zu.

Entlastungsbetrag

Zudem hat der Versicherte Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich.

Kurzzeitpflege

Für die vorübergehende Betreuung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, stehen dem Versicherten 1.612 Euro pro Jahr zu. Die Kurzzeitpflege kann im Ausmaß von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden.

Wird keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, können die Leistungen der Kurzzeitpflege auf bis zu maximal 3.224 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.

Verhinderungspflege

Um pflegende Angehörige zu entlasten, wird für die Übernahme der Pflege im Ausmaß von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr, durch eine fremde Person ein Betrag von maximal 1.612 Euro jährlich zur Verfügung gestellt.

Wird keine Kurzzeitpflege beansprucht, können die Leistungen der Verhinderungspflege auf bis zu 2.417 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Der Bezug von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird mit 40 Euro monatlich unterstützt.

Hausnotruf

Versicherte im Pflegegrad 2 haben zudem Anspruch auf einmalige Anschlusskosten für einen Hausnotruf in der Höhe von 10,49 Euro und einen monatlichen Zuschuss von 18,36 Euro.

Wohnraumanpassung

Eventuell notwendige Umbauten im Haushalt des Versicherten werden einmalig mit bis zu 4.000 Euro gefördert.

Die wichtigsten Infos im Überblick

Der Pflegegrad 2 stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit dar und wird mit 27 bis 47,5 Punkten erreicht.

Pflegegeld

316 Euro pro Monat.

Pflegesachleistungen

689 Euro pro Monat.

Entlastungsbetrag

125 Euro pro Monat.

Tages- und Nachtpflege

689 Euro pro Monat.

Vollstationäre Pflege

770 Euro pro Monat.

Kurzzeitpflege

1.612 Euro jährlich, für Pflegeübernahme im Ausmaß von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Verhinderungspflege

1.612 Euro jährlich, für Pflegeübernahme im Ausmaß von maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

40 Euro pro Monat.

Hausnotruf

Einmalige Anschlusskosten in Höhe von 10,49 Euro.

Monatliche Betriebskosten von 18,36 Euro.

Wohnraumanpassung

Einmalig bis zu 4.000 Euro.

Hier finden Sie weiterführende Infos zum Pflegegrad 1 und Pflegegrad 3.

Quellenangaben:
Krankenkassenzentrale