Kurzzeitpflege

Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, benötigt normalerweise einen Pflegegrad, um von der Pflegekasse eine Kostenerstattung zu erhalten. Doch was geschieht mit Menschen, die keinen Pflegegrad haben, aber aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit kurzfristig eine Kurzzeitpflege benötigen? Wer übernimmt hier die Kosten?

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist keine Pflege die zu Hause erfolgt, sondern in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung, sie ist also die vorübergehende Pflege eines Pflegebedürftigen in einer dafür zugelassenen Einrichtung, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege zu dem Zeitpunkt nicht möglich oder ausreichend ist.

Pflegebedürftige, die nur für einen begrenzten Zeitraum auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, beispielsweise als Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung einer Krisensituation in der häuslichen Pflege.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Für die Genehmigung einer Kurzzeitpflege müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad wird nicht in den gleichen Fällen genehmigt wie Kurzzeitpflege mit Pflegegrad. Patienten, die bereits einen Pflegegrad haben, können zum Beispiel auch dann eine Kurzzeitpflege erhalten, wenn die Pflegeperson für sich selbst einmal eine Auszeit benötigt und Urlaub von der Pflege machen möchte.

Bei der Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist dies nicht der Fall. Deshalb haben Sie nur dann einen Anspruch, wenn bei schwerer Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt alle anderen Maßnahmen wie zum Beispiel häusliche Krankenpflege nicht ausreichen.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder Pflegegrad 1 haben, für maximal acht Wochen und bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Kosten, die darüber hinaus entstehen, muss der Versicherte selbst übernehmen.
Sie sollten unbedingt mit dem Hausarzt und Ihrer Krankenkasse sprechen, denn die Kurzzeitpflege muss vor der Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt werden.