Finanzielle Unterstützung in der Pflege

Die Pflegeversicherung ist das wichtigste Fundament für die Finanzierung einer Pflege. Dabei ist zu beachten: Für die Pflege zu Hause gibt es andere Leistungen als für die Pflege im Heim. Darüber hinaus unterscheiden sich die Leistungen nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade). Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Pflegegrad, in den die zu pflegende Person eingeordnet wurde.

 Finanzielle Unterstützung in der Pflege
pixabay – Bruno Glätsch

Wir listen Ihnen auf, welche finanziellen Hilfen es gibt:

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist für Versicherte bestimmt, die bei sich zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten und nicht von einem Pflegedienst gepflegt werden. Das Geld wird von der Pflegekasse monatlich an den Pflegebedürftigen überwiesen.

Ergänzt wird dieses Angebot durch Beratungsbesuche von Pflegefachkräften, die die angemessene pflegerische Versorgung vor Ort sicherstellen.

  • Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während eines Aufenthalts des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.
  • Ist der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitations- bzw. Vorsorgeeinrichtung wird das bisherige Pflegegeld in voller Höhe bis zu vier Wochen fortbezahlt.
  • Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt im EU-Ausland bezogen werden. Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von sechs Wochen bezahlt. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Pflegebedürftige weiterhin in Deutschland pflegeversichert bleibt.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten bzw. Sozialstationen bestimmt. Diese rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse des Versicherten ab.

Versicherte haben auch die Möglichkeit, Pflegesachleistung und Pflegegeld zu kombinieren. Das bietet sich an, wenn die Pflege nur teilweise durch einen Pflegedienst erbracht werden muss und der andere Teil durch die Familie, Nachbarn oder sonstige Pflegepersonen geleistet werden kann.

Teilstationäre Pflege

Versicherte haben Anspruch auf teilstationäre Pflege, wenn die Pflege im eigenen Haushalt nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder wenn es zur Entlastung der Pflegeperson erforderlich ist. Die pflegenden Angehörigen werden so zum Beispiel stundenweise am Tag oder in der Nacht entlastet. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

Auch hier sind Kombinationsleistungen mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich.

Kurzzeitpflege

Wenn Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind, übernimmt die Pflegekasse für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr die Kosten einer Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Einrichtung. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds weitergezahlt. 

Vollstationäre Pflege

Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht ausreicht. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag, abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.

Der Eigenanteil, den ein Bewohner zu zahlen hat, steigt nicht mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern es zahlen alle Bewohner eines Heims unabhängig von ihrem Pflegegrad den gleichen Eigenanteil (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil).