Pflegegrad 1 – alle Infos zu Leistungen und Voraussetzungen

Der Pflegegrad 1 ist im Zuge der Umstrukturierung des Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 neu entstanden.

Personen, die vor dem Jahr 2017 noch keine staatliche Unterstützung erhalten haben, werden nun auch von der Pflegekasse unterstützt. Dies betrifft vorrangig Personen mit einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Einschränkung.

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz wurde auch ein neues Begutachtungsassessment (NBA) eingeführt, welches als Grundlage für die Erstellung eines Pflegegutachtens dient.

Im Zuge der Begutachtung des Versicherten bewertet ein unabhängiger Pflegegutachter des MDK (Medizinischer Dienst) die vorhandene Einschränkung der Selbstständigkeit mittels eines Punktesystems.

Was bedeutet die Einstufung in den Pflegegrad 1

Personen mit dem Pflegegrad 1 werden als überwiegend selbstständig eingestuft. Sprich sie sind in der Lage alltägliche Handlungen ohne fremde Hilfe durchzuführen und ihren Alltag zum größten Teil selbstständig zu meistern.

Von vormals keiner Pflegestufe zu Pflegegrad 1

Da dieser Pflegegrad im Jahr 2017 völlig neu eingeführt wurde, profitieren nun auch Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit von den Förderungen der Kassen.

Dieser Pflegegrad richtet sich in erster Linie an Personen, die nach wie vor imstande sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen und nur in manchen Situationen geringfügig Hilfe benötigen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Erreichen Personen bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK) zwischen 12,5 und 27 Punkte, werden sie in den Pflegegrad 1 eingestuft. Hierbei ist nicht relevant, ob die Beeinträchtigung psychischer oder physischer Natur ist.

Im Zuge der Pflegebegutachtung werden verschiedene Bereiche des alltäglichen Lebens berücksichtigt und bewertet, inwieweit der Versicherte fähig ist, diese selbstständig zu erfüllen.

Die Punktevergabe richtet sich dabei nach der Schwere der Einschränkung bzw. nach der Möglichkeit der eigenständigen Durchführung.

0 Punkte – selbstständig

Der Versicherte ist in der Lage alltägliche Handlungen oder Tätigkeiten ohne fremde Hilfe durchzuführen.

1 Punkt – überwiegend selbstständig

Der Versicherte ist in der Lage den größten Teil der alltäglichen Handlungen ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Pflegende Personen unterstützen nur in geringen Maßen.

2 Punkte – überwiegend unselbstständig

Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nur noch zu einem geringen Teil selbstständig erledigen. Er ist zunehmend auf eine pflegende Person angewiesen.

3 Punkte – unselbstständig

Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nicht mehr allein ausführen und ist stark an eine pflegende Person angewiesen.

Der Pflegegrad 1 wird erreicht, wenn der Versicherte in der Lage ist allgemeine Tätigkeiten selbstständig oder überwiegend selbstständig zu meistern.

In folgenden Bereichen wird der Versicherte auf Selbstständigkeit geprüft:

Sechs Bereiche werden untersucht und geprüft, wobei jeder Bereich in sich gegliedert ist und mit unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung einfließen.

Mobilität

Kann sich der Versicherte selbstständig oder überwiegend selbstständig fortbewegen und ist er in einfachen Handlungen im Alltag in irgendeiner Weise eingeschränkt?

Fähigkeiten in mentaler, kognitiver und kommunikativer Hinsicht

In diesem Bereich wird die örtliche Orientierung und das Kurz- und das Langzeitgedächtnis bewertet. Ebenso wird getestet, ob der Versicherte etwa in der Lage ist Personen aus dem nahen Umfeld zu erkennen oder ob er Probleme in der Entscheidungsfindung im Alltag hat.

Verhalten und Psyche

Gibt es motorische Auffälligkeiten, leidet der Patient unter Angstzuständen, Aggressionen oder nächtlicher Unruhe? Kommt es vor, dass Gegenstände beschädigt werden oder gibt es sonstige verhaltensbedingte Auffälligkeiten?

Selbstversorgung

Hierunter fallen alle alltäglichen Handlungen und Tätigkeiten, die die eigene Versorgung und Pflege betreffen, etwa das An- und Auskleiden, das eigenständige Zubereiten von Mahlzeiten und die tägliche Körperpflege.

Umgang mit Belastungen und Anforderungen einer Krankheit

In diesem Bereich wird untersucht, ob der Versicherte fähig ist, sich im Falle von Krankheiten selbst zu versorgen, etwa die selbstständige Medikamenteneinnahme, die Verabreichung von Injektionen und die Messung von Körperzuständen, wie Blutzucker oder ähnliches.

Alltag und soziales Umfeld

Hier liegt das Hauptaugenmerk auf der Fähigkeit der selbstständigen Freizeitgestaltung, der aktiven Interaktion mit dem sozialen Umfeld und der Bewältigung des täglichen Lebens.

Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 1

Da Personen im Pflegegrad 1 nur eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen, entsteht hier auch nur ein kleiner Pflegeaufwand. Aus diesem Grund fallen die Pflegeleistungen in diesem Pflegegrad wesentlich geringer aus als in allen anderen.

Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegeleistungen in der Höhe von bis zu maximal 5.980 Euro jährlich.

Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 1

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Pflegegeld

Da Personen im Pflegegrad 1 ihren Alltag im Allgemeinen ohne fremde Hilfe bewältigen können, haben sie keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegesachleistungen

Versicherte im Pflegegrad 1 haben auch keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Tages- und Nachtpflege

Für die teilstationäre Pflege kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro verwendet werden.

Vollstationäre Pflege

Die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung ist nicht vorgesehen, sollten Personen jedoch auf eigenen Wunsch in ein Pflegeheim ziehen wollen, kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für die Begleichung der Aufwendungen herangezogen werden.

Entlastungsbetrag

Der Versicherte hat Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag in der Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser dient zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und kann zur Deckung der Kurzzeitpflege, der Tages- und Nachtpflege oder einer ambulanten Pflege verwendet werden. Ebenso kann eine Hauswirtschaftshilfe von diesem Betrag bezahlt werden.

Kurzzeitpflege

Für die Übernahme der Pflege im Ausmaß von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr durch eine fremde Person, kann der zweckgebundene Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro verwendet werden.

Verhinderungspflege

Im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Der Bezug von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden mit 40 Euro monatlich unterstützt.

Hausnotruf

Versicherte im Pflegegrad 1 haben zudem Anspruch auf einmalige Anschlusskosten für einen Hausnotruf in der Höhe von 10,49 Euro und einen monatlichen Zuschuss von 18,36 Euro.

Wohnraumanpassung

Eventuell notwendige Umbauten im Haushalt des Versicherten werden einmalig mit bis zu 4.000 Euro gefördert.

Die wichtigsten Infos im Überblick

Der Pflegegrad 1 stellt nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit dar und wird mit mindestens 12,5 Punkten erreicht.

Pflegegeld

Kein Anspruch.

Pflegesachleistungen

Kein Anspruch.

Entlastungsbetrag

125 Euro pro Monat

Tages- und Nachtpflege

Kein Anspruch.

Entlastungsbetrag von 125 Euro kann verwendet werden.

Vollstationäre Pflege

Kein Anspruch.

Entlastungsbetrag von 125 Euro kann verwendet werden.

Kurzzeitpflege

Kein Anspruch.

Entlastungsbetrag von 125 Euro kann verwendet werden.

Verhinderungspflege

Kein Anspruch.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

40 Euro pro Monat.

Hausnotruf

Einmalige Anschlusskosten in Höhe von 10,49 Euro.

Monatliche Betriebskosten von 18,36 Euro.

Wohnraumanpassung

Einmalig bis zu 4.000 Euro.

Quellenangaben:
Bundesgesundheitsministerium